Fanclubsatzung

„Die Wormselmenschen“

§1 Name und Sitz

  • Der Fanclub führt den Namen „Die Wormselmenschen“.
  • Der Fanclub hat seinen Sitz in Worms und ist beim 1. FSV Mainz 05 e. V. als Fanclub anerkannt und zugelassen.

§2 Zweck des Fanclubs

  • Der Fanclub dient
    1. der Kameradschaft und Geselligkeit,
    2. die Unterstützung der Fußballmannschaften des 1. FSV Mainz 05 e. V. in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,
    3. der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
    4. die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs,
    5. der Werbung für den Fanclub „Die Wormselmenschen“ sowie
    6. der Werbung für den 1. FSV Mainz 05 e. V.
  • Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
  • Der Fanclub tritt entschlossen gegen Gewalt, Rassismus und Diskriminierung an.

§3 Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Fanclub ist nicht übertragbar.
  • Mitglied des Fanclubs können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 16 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt wurde.

§4 Mitgliedsbeitrag

  • Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und bar, bei dem Kassierer, bezahlt.
  • Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 19.05. des Jahres an den Fanclub „Die Wormselmenschen“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Festbetrag und beträgt 19,05€.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Club endet
    1. durch freiwilligen Austritt oder
    2. durch Ausschluss oder
    3. durch Tod des Mitgliedes.
  • Der Austritt aus dem Fanclub seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.
  • Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
    1. das Clubvermögen,
    2. das Clubeigentum und
    3. Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
  • Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied insbesondere
    1. trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
    2. in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
    3. in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
    4. trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauffolgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
    5. Clubinterna nach außen gibt

§6 Die Organe des Fanclubs

  • Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens
    1. die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
    2. die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
    3. den/die Kassierer/ Kassiererin,
    4. den/die Schriftsteller / Schriftstellerin
    5. der/die Fanbetreuer / Fanbetreuerin

§7: Der Vorstand des Clubs

  • Der Club wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden und die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.
  • Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§8: Der Kassenprüfer des Fanclubs

  • Der Kassenführer wird von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.
  • Der Kassenprüfer darf kein Amt im Vorstand bekleiden

§9: Die Mitgliederversammlung des Clubs

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  • Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§10: Wahlen im Club

  • Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
    1. der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender
    2. der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender
    3. der/die Kassier/ Kassiererin) der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
  • Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahr.
  • Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
  • Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
  • Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§11: Clubauflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.
  • im Falle der Clubauflösung ernennt der Vorstand die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

§12: Inkrafttreten der Satzung

  • Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.05.2022 in Worms der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

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